Wer hilft im KatastrophenFall?

Im Zusammenhang mit dem IWFBeitritt wurden Horrorszenarien wie Dammbruch und Erdbeben erwähnt und als Helfer in solchen Situationen der IWF propagiert. Bei Katastrophen ist jedoch Hilfe in den ersten Minuten, Stunden und Tagen entscheidend. Dazu ist nicht der IWF, sondern der Einbezug der Bevölkerung mit lokalem Wissen und deren Solidarität entscheidend. 

MENSCHEN VOR ORT HABEN LOKALES WISSEN 

Die grosse Mehrheit der Menschen hilft sich spontan gegenseitig und ist bereit zum freien Geben und Teilen von Gütern und Dienstleistungen. Bei Katastrophen fallen unterschiedlichste Arbeiten an, die zeitnah ausgeführt werden müssen, sei es beim Retten, beim Aufräumen oder bei der provisorischen Instandstellung der Infrastruktur. Viele freiwillig helfende Hände sind das A und O bei Katastrophen. 

In Liechtenstein wird seit Generationen mit baulichen Massnahmen Katastrophen vorgebeugt. Eine Angstmache ist völlig unbegründet. Ganz ausgeschlossen ist ein Katastrophenfall, der eine oder mehrere Gemeinden treffen könnte, jedoch nicht. 

KATASTROPHEN GEMEINSAM BEWÄLTIGEN 

Am 18. August 1812 wurde das Feuerlöschwesen erstmals umfassend gesetzlich geregelt. Bei der letztmaligen, im Jahr 2011 erfolgten Revision des Feuerwehrgesetzes (FWG) wurden betreffend Artikel 5 keine Änderungsanträge gestellt. So hält Artikel 5 zur Feuerwehrpflicht Folgendes fest: Alle Einwohner im Alter von 18 bis 60 Jahren sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig. Im Gegensatz zur Wehrpflicht, wo nur Männer verpflichtet sind, sind bei der Feuerwehr auch alle Frauen zum Einsatz verpflichtet. Die Feuerwehr ist bekanntlich nicht nur bei Löscheinsätzen, sondern auch bei Katastrophen im Einsatz. 

GRENZÜBERSCHREITENDE PARTNERSCHAFT 

Die Feuerwehren, Samaritervereine und die Bergrettung sowie weitere Hilfsund Rettungsdienste sind in das Verbundsystem des Bevölkerungsschutzes eingebunden. Bei der Bewältigung von ausserordentlichen Lagen, wie beispielsweise einem Erdbeben, ist Liechtenstein auf die Unterstützung von ausländischen Partnern angewiesen. Eine gut funktionierende grenzüberschreitende und internationale Partnerschaft bleibt daher ein wichtiger Garant in der liechtensteinischen Sicherheitspolitik. 

GOTT BESCHÜTZE UNS 

Anders als die Nachbarländer kennt Liechtenstein keine Militäroder Zivilschutz-Dienstpflicht. Es stehen daher weit weniger ausgebildete Einsatzkräfte zur Verfügung, als in den angrenzenden Ländern. 1868 wurde das Liechtensteiner Militär aufgelöst. Dennoch ist in der Verfassung (Artikel 44) eine allgemeine Wehrpflicht waffenfähiger Personen verankert. Alle waffenfähigen Männer bis zum erreichten 60. Lebensjahr sind zur Verteidigung des Vaterlandes verpflichtet. Bleibt nur zu hoffen, dass der Artikel 44 der Verfassung zur Verteidigung unseres Vaterlands nie angewendet werden muss. Gott beschütze uns. 

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